Allgemeine Geschäftsbedingungen der
Vilsmeier Maschinenbau GmbH

I. Allgemeines

1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit der Vilsmeier Maschinenbau GmbH, Fuchmühler Straße 2b, 93101 Pfakofen (im Folgenden Verwenderin).

2. Verbraucher im Sinne der nachfolgenden Regelungen ist gem. § 13 BGB jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

3. Unternehmer im Sinne der nachfolgenden Regelungen ist gem. § 14 Abs. 1 BGB eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen, § 14 Abs. 2 BGB.

4. Unter dem Begriff des Kunden im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen fallen sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.

5. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis der Verwenderin, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

6. Zusätzlich und zur Ergänzung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten die Vereinbarungen in dem jeweiligen Auftrag des Kunden. Bei Abweichungen zwischen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den Vereinbarungen in dem jeweiligen mit dem Kunden geschlossenen Auftrag gehen die Regelungen im einzelnen Auftrag vor.



II. Regelungen zum Vertragsschluss

1. Alle Angebote der Verwenderin bleiben vier Wochen ab Zugang beim Kunden gültig. Nimmt der Kunde das Angebot nicht innerhalb dieser vier Wochen an, erlischt das Angebot. Eine Annahme des Angebots nach Ablauf der vier Wochen stellt daher keine Angebotsannahme des Kunden dar, sondern lediglich ein neues Angebot seitens des Kunden. Es steht der Verwenderin dann frei, dieses neue Angebot anzunehmen und so einen wirksamen Vertragsschluss herbeizuführen.

2. Eventuelle, im Angebot in Sinne der Ziff. II.1. enthaltenen Kalkulationsfehler, können seitens der Verwenderin einseitig korrigiert werden, soweit dies dem Kunde zumutbar ist.

3. Sämtliche Angebote stehen stets unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch den Zulieferer der Verwenderin. Eine ausbleibende Lieferung führt dazu, dass die Verwenderin nicht liefern muss. Dies gilt gegenüber einem Verbraucher nur für den Fall, dass die Verwenderin im Vorfeld ein kongruentes Deckungsgeschäft bei ihrem jeweiligen Lieferanten abgeschlossen hat. Der Kunde wird unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Ware informiert. Eine etwaige bereits getätigte Gegenleistung wird dem Kunden unverzüglich erstattet.

4. Die Angebote der Verwenderin können dem Kunden in Schrift- oder Textform zugehen. Der Kunde kann das Angebot ebenfalls in Schrift- oder in Textform annehmen, wobei die Annahme nicht in derselben Form erfolgen muss, wie die Angebotserteilung. Textform im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedeutet insbesondere Telefax und E-Mail.

5. Mit der Zusendung der fristgerechten Angebotsannahme durch den Kunden, kommt zwischen der Verwenderin und dem Kunden der Vertrag zustande. Die Verwenderin wird dem Kunden nach Eingang der Angebotsannahme zeitnah eine Auftragsbestätigung in der in Ziff. II.4. genannten Form zukommen lassen.



III. Zahlungsmodalitäten

1. Sämtliche in den Angeboten angegebenen Kaufpreise sind bindend. Dies gilt nicht, soweit eine einseitige Korrekturmöglichkeit bei Kalkulationsfehlern nach Maßgabe der Ziff. I.2 besteht. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist in den angegebenen Preisen gegenüber Verbrauchern enthalten und gegenüber Unternehmern gesondert ausgewiesen. Sämtliche Kaufpreise verstehen sich ab Lager zzgl. etwaiger Transport- und Abladekosten.

2. Die genauen Zahlungsmodalitäten werden grundsätzlich in jedem Angebot gesondert dargelegt und vereinbart. Sofern eine gesonderte Vereinbarung nicht erfolgt, gelten die folgenden Bestimmungen:

3. Sofern der Kunde den Kaufpreis per Rechnung bezahlt, kommt dieser in Verzug, wenn er den fälligen Betrag nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung auf das in der Rechnung benannte Konto überweist. Auf diese Rechtsfolge wird der Kunde mit Übersendung der jeweiligen Rechnung gesondert hingewiesen.

4. Skonti sind stets gesondert zu vereinbaren. Ohne eine entsprechende, schriftlich fixierte Vereinbarung ist ein Skontoabzug unzulässig.



IV. Abnahme, Gefahrübergang

1. Die Abnahme der Ware erfolgt ab Werk, sofern nicht individuell anders vereinbart. Soll die Ware versendet werden, bedarf es einer ausdrücklichen Vereinbarung zwischen den Parteien.

2. Ist der Kunde Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe der Ware an den Kunden, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person auf den Kunden über.

3. Ist der Kunde Verbraucher, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware auch beim Versendungsverkauf erst mit Übergabe der Ware an den Kunden auf den Kunden über. Dies gilt nicht, wenn der Kunde den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person mit der Ausführung beauftragt hat und die Verwenderin dem Kunden diesen Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person nicht zuvor benannt hat; in diesem Fall geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung entsprechend Ziff. IV.2. bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person auf den Kunden über.

4. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde nach Maßgabe der §§ 293 ff. BGB im Verzug der Annahme ist.
 


V. Eigentumsvorbehalt

1. Bei Verträgen mit Verbrauchern behält sich die Verwenderin das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung des vereinbarten Kaufpreises vor.

2. Bei Verträgen mit Unternehmern, die gleichzeitig als Kaufmann im Sinne der §§ 1 ff. HGB anzusehen sind, behält sich die Verwenderin das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor. Bei Unternehmern, die nicht gleichzeitig als Kaufmann im Sinne der §§ 1 ff. HGB anzusehen sind, behält sich die Verwenderin das Eigentum an der Ware jedenfalls bis zur vollständigen Zahlung des vereinbarten Kaufpreises vor.

3. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und/ oder Inspektionsmaßnahmen erforderlich werden, hat der Kunde diese auf eigene Kosten durchführen zu lassen. Selbiges gilt für notwendige Reparaturen der Ware, welche nicht auf einen Mangel der Ware zurückzuführen sind.

4. Der Kunde ist verpflichtet, der Verwenderin jeden Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, jede Beschädigung oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Ware sowie einen Wechsel des eigenen Wohnsitzes hat der Kunde der Verwenderin ebenfalls unverzüglich mitzuteilen.

5. Die Verwenderin behält sich vor, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere im Falle der nicht vollständigen Zahlung des vereinbarten Kaufpreises oder der Verletzung der Pflichten aus Ziff. V.3., nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen vom Kaufvertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen.

6. Ist der Kunde Unternehmer gilt zusätzlich zu den vorstehenden Regelungen ergänzend Folgendes:

a) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb weiter zu veräußern. Dies gilt nicht, wenn die Vorbehaltsware an einen Dritten veräußert werden soll, der die Abtretung einer von ihm geschuldeten Forderung von seiner Zustimmung abhängig macht, oder, wenn die Abtretung zwischen dem Dritten und dem Kunden vertraglich ausgeschlossen wird.

b) Der Kunde tritt bereits jetzt an die Verwenderin alle Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Forderung der Verwenderin ab, die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen seine Abnehmer entstehen.

c) Zur Einziehung der Forderung gegen seinen Abnehmer bleibt der Kunde trotz der Abtretung weiterhin ermächtigt.

d) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb weiterzuverarbeiten. Unter Ausschluss des § 950 BGB wird die Verwenderin Eigentümerin der in Folge der Weiterverarbeitung entstandenen Ware. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich dann auch auf diese Ware.

e) Der Kunde ist wiederum ermächtigt, auch diese in Folge der Weiterverarbeitung entstandene Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb weiter zu veräußern. Dies gilt nicht, wenn die Ware an einen Dritten veräußert werden soll, der die Abtretung einer von ihm geschuldeten Forderung von seiner Zustimmung abhängig macht, oder, wenn die Abtretung zwischen dem Dritten und dem Kunden vertraglich ausgeschlossen wird. 

f) Der Kunde tritt bereits jetzt an die Verwenderin alle Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Forderung der Verwenderin ab, die ihm aus der Weiterveräußerung der in Folge der Weiterverarbeitung entstanden Ware gegen seine Abnehmer entstehen. Zur Einziehung der Forderung gegen seinen Abnehmer bleibt der Kunde trotz der Abtretung weiterhin ermächtigt.

g) Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht der Verwenderin gehörenden Waren untrennbar verbunden oder vermischt, so erwirbt die Verwenderin Eigentum an dem neuen Gegenstand, sofern die Vorbehaltsware als Hauptsache anzusehen ist. Ist dies nicht der Fall, so erwirbt die Verwenderin jedenfalls Miteigentum an dem neuem Gegenstand. In jedem Fall gilt auch insoweit das unter Ziff. V.6 d), e), f) Festgelegte.

h) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware mit einem Grundstück zu verbinden. Der Kunde tritt der Verwenderin zur Sicherung des Kaufpreisanspruchs die Forderung gegen den Dritten ab, die dem Kunden durch die Verbindung der Vorbehaltsware gegen den Dritten entsteht. Die Forderung gegen den Dritten wird in Höhe des Rechnungswertes der Forderung der Verwenderin abgetreten. Die Verwenderin nimmt auch diese Abtretung an.



VI. Gewährleistung

1. Ist der Kunde Unternehmer, so ist er verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich nach Ablieferung durch die Verwenderin bzw. des beauftragen Spediteurs, des Frachtführers oder des sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person zu untersuchen und erkennbare Mängel der Verwenderin unverzüglich (spätestens bis zum 3. Werktag nach Lieferung der Ware) per Fax, E-Mail oder Brief mitzuteilen. Von außen sichtbare Schäden (v.a. Transportschäden) sind außerdem unverzüglich bei Annahme der Ware der anliefernden Person vor Ort und der Verwenderin mitzuteilen.

2. Zeigt sich später ein solcher Mangel und ist der Kunde Unternehmer, so muss die Anzeige des Mangels unverzüglich nach Entdeckung gegenüber der Verwenderin gemacht werden.

3. Mängel, die verspätet, also entgegen der vorstehenden Pflichten aus Ziff. VI.1. und 2. von Kunden, die Unternehmer sind, gerügt werden, werden von der Verwenderin nicht berücksichtigt und sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelanzeige per Fax, E-Mail oder Brief.

4. Ein Ausschluss der Gewährleistung aufgrund der Verletzung von Untersuchungs- und Rügepflichten findet jedoch nicht statt, wenn und soweit der Mangel durch die Verwenderin arglistig verschwiegen oder von dieser vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist.

5. Liegt ein Mangel vor und ist der Kunde Unternehmer und hat er nach den obigen Vorschriften rechtzeitig den Mangel gerügt, so ist die Verwenderin nach ihrer Wahl zur Nachlieferung oder Nachbesserung berechtigt. Erst nach dem endgültigen Fehlschlagen der von der Verwenderin gewählten Form der Nacherfüllung, kann der Kunde die Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Die gewählte Form der Nacherfüllung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen.

6. Die Gewährleistungsfrist beträgt gegenüber Kunden, die Unternehmer sind, ein Jahr ab Abnahme oder Übergabe der Ware.

7.  Wählt der Kunde, der Unternehmer ist, nach endgültig fehlgeschlagener Nacherfüllung den Rücktritt, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. 

8. Verbraucher stehen die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu.

9. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch die Verwenderin nur dann, wenn sie ausdrücklich schriftlich als solche bezeichnet werden.

10. Für Schadensersatzansprüche gelten die Beschränkungen nach Ziff. VII. dieser AGB.

VII. Haftung

1. Die Verwenderin haftet für Sach- und Rechtsmängel nur, wenn sie den Mangel arglistig verschwiegen hat.

2. Im Übrigen haftet die Verwenderin nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für einfache Fahrlässigkeit haftet die Verwenderin nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sowie bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Gleiches gilt bei gegebenen Garantien.

3. Die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten summenmäßig beschränkt auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens, mit dessen Entstehung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses typischer Weise gerechnet werden muss.

4. Die vorstehenden Regelungen gelten auch gegenüber gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen der Verwenderin. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.



VIII. Schlussbestimmungen

1. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

2. Für alle Streitigkeiten in Zusammenhang mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder auf diesen beruhenden Verträgen zwischen der Verwenderin und dem Kunden ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz der Verwenderin, wenn der Kunde Kaufmann, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

3. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. § 320 BGB bleibt unberührt.

4. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Im Falle der Unwirksamkeit oder Undurchsetzbarkeit einzelner Bestimmungen werden sich die Parteien bemühen, eine Regelungen zu finden, die dem, was die Parteien gewollt haben, am nächsten kommt, aber gleichwohl wirksam ist. Selbiges gilt für etwaige Lücken der Bestimmungen.

 

Pfakofen, den 15.01.2019

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